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Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für die sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der Transportbehälter. Bei einer Abweichung – gleich welchen Grundes – haben wir das Recht der Nichtabnahme bzw. der Rückgabe an den Auftraggeber. Wir zeigen dem Auftraggeber an, dass eine solche Beschaffenheitsabweichung des zu entsorgenden Materials vorliegt. Der Auftraggeber kann statt der Rückgabe von uns die ordnungsgemäße Beseitigung und Entsorgung der Stoffe verlangen, soweit dem nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Etwaige Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

(2) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen, er hat insbesondere auch für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes und für die Zugänglichkeit des Abtransportes durch Fahrzeuge (z.B. Lkw) Sorge zu tragen. Wir geben dem Auftraggeber auf dessen Anfrage Auskunft über die jeweils zum Einsatz kommenden Gerätschaften, insbesondere Gewicht, Höhe, Breite, Achsstand und Wendekreis, soweit dies für die Erfüllung der Obliegenheit das AG notwendig ist. Für den Fall, dass die Materialien eine andere Zusammensetzung haben als vereinbart oder auf dem Betriebsgelände oder der Anfallstelle des Auftraggebers ungewöhnlich hohe Wartezeiten für uns entstehen (z.B. wenn der Aufstellplatz für die Entsorgungsfahrzeuge nicht zugänglich sein sollte) oder es hierdurch zu unplanmäßigen Leerfahren kommt, behalten wir uns vor, dem Auftraggeber die ihm dadurch entstandenen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(3) Bedarf die Aufstellung des Containers einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behältnis oder bei Verlust desselben. Für Brand, Zerstörung oder Entwendung wird er, wenn möglich, über seine betriebliche oder private Versicherung eine sog. Außenversicherung abschließen.

(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen frei, einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder eingeliefert wurden, soweit dies auf Umstände zurück zu führen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

(5) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. 

(6) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass die Be- und Entladestelle sowie die Zufahrtswege für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. 

(7) Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten, sonstigen Hohlräumen oder anderweitigen Hindernissen, die die Zufahrten oder die Stand- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen können und auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes oder des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. 

(8) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er dem Frachtführer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des §§ 414 II, 425 II HGB, 254, 280 BGB bleiben unberührt.


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